Anzeige- und Mitteilungsverpflichtung des Ortsbürgermeisters über Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte gem. § 119 LBG
Gemäß der Regelung in § 119 Abs.3 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) hat der Ortsbürgermeister den Gemeinderat über Art und Umfang seiner Nebentätigkeiten sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr zu unterrichten. Die Ausführungen sind in der Sitzungsniederschrift aufzunehmen und auf der Internetseite der kommunalen Gebietskörperschaft zu veröffentlichen. Die Nebentätigkeiten und Ehrenämter, die Weiterlesen…